Zum Begriff «dringender Eigenbedarf des Vermieters» gemäss Art. 271a Abs. 3 lit. a OR. Es ist auf die wahren Interessen des Vermieters abzustellen; vorgeschobene Kündigungsgründe sind unbeachtlich. Ein Entscheid des Appellationsgerichts BS vom 11.12.2012; das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen dieses Urteil am 16.5.2013 abgewiesen.
Quelle: BJM 2014 S. 189