Der Vermieter forderte von seinem ausziehendem Mieter die Reparaturkosten für eine Küchenschublade sowie die Kosten für Kontrolle und Wartung von Waschmaschine und Geschirrspüler ein. Das Berner Obergericht schloss sich der Zürcher Rechtsprechung zum “kleinen Unterhalt” an und wies die Klage des Vermieters zurück:
“Das Kriterium zur Abgrenzung des vom Mieter zu bestreitenden, kleinen Unterhalts von der Unterhaltspflicht des Vermieters ist demnach die Notwendigkeit des Beizugs einer Fachperson. Überfordert die vorzunehmende Reinigung oder Ausbesserung den Durchschnittsmieter in fachlicher Hinsicht, so hat der Vermieter die Kosten derselben zu tragen.”
Die Reparatur einer Vollauszugsschublade zählt nicht zum „kleinen Unterhalt“.
Quelle:
Urteil des Berner Obergerichts vom 27. Juni 2012 og_zk_12_157)
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