Schlichtungsverhandlung: Teilnahmepflicht juristischer Personen

Die Klägerin als juristische Person erschien an der Schlichtungsverhandlung nicht mit einem autorisierten Vertreter. Folglich war sie nicht rechtsgenüglich erschienen bzw. vertreten und es resultierte dadurch keine gültige Klagebewilligung.

BGer 4A_387/2013 vom 17.02.2014

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