Die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück ist vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen. Die Aufhebung richtet sich nach den Art. 650 f. und 205 Abs. 2 ZGB.
BGE 138 III 150 vom 17.02.2012
Weiterführende Informationen: Entscheiderklärung
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