Folgendes Konkurrenzverbot musste durch das Bundesgericht beurteilt werden:
“Herr A. verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Arbeitsvertrages während drei Jahren (Art. 340a OR), sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen (Art. 340 OR). Bei Übertretung des Konkurrenzverbotes durch den Arbeitnehmer schuldet dieser dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des vorjährigen Jahressalärs, jedoch nicht mehr als CHF 100’000.–. Auch nach Leistung der Konventionalstrafe bleibt der Arbeitnehmer für weiteren Schaden ersatzpflichtig (Art. 340b OR).”
Das Obergericht des Kantons Aargau beurteilte das Konkurrenzverbot zwar als grundsätzlich verbindlich, beschränkte die Dauer jedoch auf sechs Monate, da die Dauer von drei Jahren im entsprechenden Fall unangemessen sei. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid gestützt.
Quelle:
Bundesgerichtsurteil 4A_62/2011 vom 20. Mai 2011
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