Per 01.01.2013 wurden die Gewährleistungs-Verjährungsregeln im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht in Kraft gesetzt.
neu | bisher | |
Kauf | (nach Ablieferung) | (nach Ablieferung) |
Fahrniskauf | 2 Jahre | 1 Jahr |
Unbewegliche Sache | 5 Jahre | 5 Jahre |
Werkvertrag | (nach Abnahme) | (nach Abnahme) |
Bewegliches Werk | 2 Jahre | 1 Jahre |
Unbewegliches Werk | 5 Jahre | 5 Jahre |
Es ist neu nicht mehr möglich, die Gewährleistungsfrist vertraglich zu verkürzen. Einzig bei Occasionswaren kann die Frist verkürzt werden; sie muss aber mindestens ein Jahr betragen.
Die Revision der Gewährleistungsfristen bringt neu eine fünfjährige Gewährleistungsfrist auch für eine mangelhafte Ware, die in eine Immobilie eingebaut wird und zu einem Schaden führt. Bisher übernahm der Verkäufer die Gewährleistung gegenüber dem Käufer auf die Dauer von fünf Jahren, konnte aber nur während eines Jahres auf seinen Lieferanten zurückgreifen. Durch die Abstimmung der Verjährungsfristen von Kauf und Werkvertrag soll dieses Problem obsolet werden.