Kauf / Werkvertrag: Neue Gewährleistungsfristen

Veröffentlicht am: 30.05.2019

Per 01.01.2013 wurden die Gewährleistungs-Verjährungsregeln im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht in Kraft gesetzt.

neu bisher
Kauf(nach Ablieferung)(nach Ablieferung)
Fahrniskauf2 Jahre1 Jahr
Unbewegliche Sache5 Jahre5 Jahre
Werkvertrag(nach Abnahme)(nach Abnahme)
Bewegliches Werk2 Jahre1 Jahre
Unbewegliches Werk5 Jahre5 Jahre

Es ist neu nicht mehr möglich, die Gewährleistungsfrist vertraglich zu verkürzen. Einzig bei Occasionswaren kann die Frist verkürzt werden; sie muss aber mindestens ein Jahr betragen.

Die Revision der Gewährleistungsfristen bringt neu eine fünfjährige Gewährleistungsfrist auch für eine mangelhafte Ware, die in eine Immobilie eingebaut wird und zu einem Schaden führt. Bisher übernahm der Verkäufer die Gewährleistung gegenüber dem Käufer auf die Dauer von fünf Jahren, konnte aber nur während eines Jahres auf seinen Lieferanten zurückgreifen. Durch die Abstimmung der Verjährungsfristen von Kauf und Werkvertrag soll dieses Problem obsolet werden.