In diesem Urteil (4A_726/2011 vom 10.04.2012) hat das Bundesgericht die strenge Auslegung des wichtigen Grundes bei einer fristlosen Entlassung bestätigt:
Das Urteil bezieht sich auf den Fall eines Arbeitnehmers, der als Betriebsleiter eines Restaurants angestellt war. Wegen finanzieller Unregelmässigkeiten, mangelhafter Durchführung der Inventur und mangelnder Präsenz am Arbeitsplatz wurde er von der Arbeitgeberin schriftlich verwarnt. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Nach Erhalt der ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers kündigte ihm die Arbeitgeberin jedoch ihrerseits fristlos. Gegenüber dem Arbeitnehmer begründete die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung per Einschreiben mit massiven Pflichtverletzungen, insbesondere damit, dass der Arbeitnehmer Mieteinnahmen von drei Events nicht richtig verbucht habe.
Infolge reichte der Arbeitnehmer beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Darin verlangte er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Zahlung von insgesamt 24’615 CHF, für Lohn und Anteil am 13. Monatslohn während der Kündigungsfrist sowie als Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Weiter forderte er ein Arbeitszeugnis. Das Zivilgericht hiess die Klage teilweise gut und verurteilte die Arbeitgeberin zu einer Zahlung von 15’609 CHF sowie zur Ausstellung eines Zeugnisses.
Die Arbeitgeberin erhob gegen dieses Urteil beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde: Sie forderte die Aufhebung des Urteils mit der Möglichkeit einer Zurückweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Neubeurteilung. Das Appellationsgericht wies diese Beschwerde jedoch ab. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin in einer Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und wenn nötig zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz, wonach die fristlose Kündigung ungerechtfertigt erfolgte. Das Gericht begründete den Entscheid wie folgt:
“Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdegegner sei am 11. August 2009 wegen finanzieller Unregelmässigkeiten, mangelhafter Durchführung der Inventur und mangelnder Präsenz schriftlich verwarnt worden. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, die Aussagen des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren seien zwar nicht durchwegs überzeugend, doch habe er recht kohärente Aussagen zur Frage gemacht, wie er die Eventeinnahmen verbucht habe, nämlich in den drei Sparten Bar, Restaurant und Eventpauschale. Trotz gewisser Ungereimtheiten sei es für das erstinstanzliche Gericht nicht auszuschliessen gewesen, dass der Beschwerdegegner die entgegengenommenen Mieteinnahmen auf verschiedene Sparten verteilt und verbucht habe.”
“Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, selbst wenn eine schwerwiegende Verfehlung des Beschwerdegegners nicht nachgewiesen sei, so sei sie doch wegen wiederholter weniger schwerwiegender Verfehlungen zur fristlosen Entlassung berechtigt gewesen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist indessen gerade nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner die Mietzinseinnahmen nicht verbucht habe. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Mietzinseinnahmen möglicherweise buchhalterisch nicht korrekt verbucht hatte, ist für sich allein noch keine Verfehlung, die im Wiederholungsfall eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermag. Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung verneinte. Die Rüge ist unbegründet.”
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