Ehescheidung: Neues gemeinsames elterliches Sorgerecht

Veröffentlicht am: 10.12.2019

Per 01.07.2014 wurden die neuen Regeln über das gemeinsame Sorgerecht im Scheidungsfall in Kraft gesetzt.

Bisheriges Recht:

Bislang wurde bei einer Scheidung die elterliche Sorge in der Regel einem der beiden Elternteile allein zugewiesen. Bei unverheirateten Eltern stand die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Eltern-Sorge war nur möglich, wenn die unverheirateten oder geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellten und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen konnten.

Neues Recht:

Bei Scheidung erhalten neu beide beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge. Das Gericht überprüft, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge als Regel gegeben sind.

Bei unverheirateten Eltern wird es auch in Zukunft keine „automatische“ gemeinsame elterliche Sorge geben. Ein Elternteil oder beide Elternteile können sich an die Kindesschutzbehörde wenden und diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, sofern dies die Interessen des Kindes zulassen.

Übergangsrecht / Antragsrecht des Elternteils ohne Sorgerecht:

Art. 12 Abs. 4 und 5 SchlT nZGB gibt demjenigen Elternteil ohne Sorgerecht das Recht, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts, also bis 30.06.2015, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen.