Meldepflicht von Überstunden

Veröffentlicht am: 05.09.2022

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 15. Juli 2011 die gängige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Überstunden eines Arbeitnehmers dann als bewiesen gelten, wenn der Arbeitgeber von der Notwendigkeit der Mehrarbeit Kenntnis hatte bzw. davon wissen musste.

Im vorliegenden Urteil bestritt die beklagte Arbeitgeberin, dass gegenüber der Arbeitnehmerin, welche als Pflegekraft und Haushaltshilfe für die demenzkranke Mutter der Beklagten tätig war, abgeltungspflichtige Überstunden bestünden: “Gemäss Anstellungsvertrag der Parteien bestehe eine Pflicht der Klägerin, ihre Überstunden monatlich zur Genehmigung vorzulegen, was die Klägerin unbestrittenermassen unterlassen habe. Sie habe daher jedenfalls den Anspruch auf eine Entschädigung für die nicht gemeldeten Überstunden verwirkt. Dies habe die Vorinstanz missachtet. Insbesondere habe sie zu Unrecht angenommen, dass der Beklagten die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen.”

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beklagte von den geleisteten Überstunden wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Daher komme dem Umstand, dass die klagende Arbeitnehmerin die Überstunden nicht gemeldet habe, keine Bedeutung zu. Ausserdem wurden im Urteil die strengen Anforderungen an die Verwirkung von Ansprüchen aufgrund fehlender Meldung geleisteter Überstunden betont: “Der Beklagten wäre es unter den gegebenen Umständen einer zunehmend fortschreitenden Demenz ihrer Mutter ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Klägerin, die in der Wohnung der Mutter lebte, nach ihrer Anzahl Mehrstunden zu fragen.”

Quelle:

Bundesgerichtsurteil BGE 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011

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